Die Einhaltung einer besonderen Form gehört entgegen mancher laienhaften Vorstellung nicht zu den Begriffsmerkmalen
des Rechtsgeschäfts. Der Einwand gegen die Geltendmachung von Vertragsansprüchen, dass man doch nichts unterschrieben habe, ist daher nicht immer zur Entkräftung der Forderung geeignet.
Für manche Rechtsgeschäfte verlangt
das Gesetz jedoch die Einhaltung einer Form. Rechtspolitische Gründe
für Formerfordernisse sind z. B. die Schaffung von Beweismitteln für
die Tatsache der Abgabe und den Inhalt von Wilenserklärungen sowie
die Erhöhung der Hemmschwelle für vom Gesetzgeber als schwerwiegend
erachtete Rechtsgeschäfte (Beweis- und Warnfunktion der Form).
Außer durch Gesetz können auch durch Rechtsgeschäft
Formen vorgeschrieben werden. Rechtsgeschäftlich bestimmte Form für Rechtsgeschäfte ist in §§ 125 ,127 BGB ausdrücklich vorgesehen. Die Wirkungen sind im Prinzip die gleichen wie die der gesetzlichen
Formvorschriften. § 127 BGB verweist für die vereinbarte Privatschriftform
auf § 126 BGB ; und § 125 BGB ordnet bei Verstoß gegen die vereinbarte
Form "im Zweifel" Nichtigkeit an.
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